Wenn ein geliebter Mensch stirbt, hinterlässt er mehr als nur Erinnerungen – oft auch rechtliche Fragen, die die Hinterbliebenen beschäftigen. Besonders dann, wenn ein Vermächtnis vorliegt, in dem nicht alle Angehörigen bedacht wurden. Wer erbt was? Und was passiert mit dem sogenannten Pflichtteil? Die Erbfolge mit Testament Pflichtteil kann für Familien zur emotionalen und juristischen Belastungsprobe werden. Dabei ist das Ziel des Erbrechts eigentlich ein anderes: Klarheit schaffen, Streit vermeiden, Gerechtigkeit sichern.
In diesem Beitrag möchten wir von EDEN Bestattungen Ihnen einen verständlichen Überblick geben, was es mit der Erbfolge in Kombination mit einem Testament auf sich hat – und welche Rolle das Pflichtteil Erbe dabei spielt. Wir erklären, wer Anspruch auf einen Pflichtteil Erbe hat, wie sich dieser berechnet, welche Unterschiede zwischen Vermächtnis und Verfügung von Todes wegen bestehen und was bei der Testamentseröffnung zu beachten ist. Auch die Frage, wann ein Vermächtnis angefochten werden kann, beleuchten wir in aller Ruhe.
Sie wollen mehr rund um das Thema Testament wissen? Lesen Sie diese Beiträge:
Was bedeutet Erbfolge mit Testament und Pflichtteil?
Die Begriffe Erbfolge, Testament und Pflichtteil begegnen Angehörigen oft kurz nach einem Todesfall – doch ihre Bedeutung ist nicht immer auf den ersten Blick verständlich. Gerade wenn ein Vermächtnis vorliegt, stellt sich die Frage: Gilt jetzt das geschriebene Wort des Verstorbenen – oder gibt es gesetzliche Ansprüche, die trotzdem berücksichtigt werden müssen? Die Antwort liegt in der Kombination von Testierfreiheit und Pflichtteilsrecht.
Gesetzliche Erbfolge vs. testamentarische Erbfolge
Grundsätzlich unterscheidet man in Deutschland zwischen zwei Formen der Folge des Erbes:
- Gesetzliche Erbfolge: Wenn kein Testament oder keine Verfügung nach Ableben vorhanden ist, greift die gesetzliche Reihenfolge der Erben. Ehepartner, Kinder, Enkel oder – wenn keine Nachkommen vorhanden sind – Eltern und Geschwister werden in einer festgelegten Ordnung berücksichtigt.
- Testamentarische Erbfolge: Der Erblasser kann zu Lebzeiten in einem Vermächtnis oder einer anderen Verfügung von Todes wegen festlegen, wer erben soll. Dabei kann er von der gesetzlichen Reihenfolge des Erbes abweichen – etwa wenn bestimmte Angehörige nicht bedacht oder Dritte (Freunde, gemeinnützige Organisationen) als Erben eingesetzt werden sollen.
Was ist der Pflichtteil?
Das Pflichtteilsrecht schützt engste Angehörige davor, vollständig enterbt zu werden – selbst dann, wenn im Testament andere Personen als Erben eingesetzt wurden.
Der Pflichtteil besteht in einem Geldanspruch, nicht in einem Anteil am Erbe. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt: Wird ein Kind vollständig enterbt, kann es dennoch verlangen, in Höhe von 50 % seines gesetzlichen Erbanspruchs ausgezahlt zu werden – unabhängig vom Willen im Vermächtnis.
Die Bedeutung der gesetzlichen Erbfolge mit Testament und Pflichtteil
Die Kombination aus einem Testament und dem Pflichtteilsrecht des Erblassers führt häufig zu Konflikten. Angehörige fühlen sich ungerecht behandelt, wenn sie enterbt wurden – selbst wenn der Verewigte dies bewusst so entschieden hat. Und Erben sehen sich mit Forderungen konfrontiert, die sie im Vermächtnis nicht erwartet haben.
Die gesetzliche Erbfolge mit Testament und Pflichtteil bedeutet also, dass beides zusammenspielt:
- Der letzte Wille des Verstorbenen wird berücksichtigt,
- gleichzeitig müssen bestimmte gesetzliche Ansprüche gewahrt bleiben.
Das macht die Nachlassabwicklung oft komplex – umso relevanter ist es, den Überblick zu behalten.

Pflichtteil: Wer hat Anspruch trotz Testament?
Auch wenn ein Vermächtnis klar formuliert und rechtlich gültig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass alle Angehörigen leer ausgehen dürfen. Das deutsche Erbrecht sieht mit dem Pflichtteil Erbe eine Art Mindestbeteiligung für besonders nahe Angehörige vor. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn der Verewigte im letzten Willen eine andere Verteilung des Erbes verfügt hat – oder bestimmte Personen ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Wer ist Pflichtteilsberechtigt?
Obwohl jemand durch eine letztwillige Verfügung nicht als Erbe eingesetzt wurde, kann dennoch ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen – besonders bei nahen Angehörigen. Das Pflichtteilsrecht schützt bestimmte Personen davor, vollständig übergangen zu werden, selbst wenn im Dokument andere Erben vorgesehen sind.
Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel:
- Kinder – sowohl leibliche als auch adoptierte,
- Enkelkinder, wenn deren Elternteil (also das Kind der verstorbenen Person) nicht mehr lebt,
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner,
- Eltern, sofern keine Nachkommen vorhanden sind.
Diese Personengruppen zählen nach der gesetzlichen Erbreihenfolge zu den nächsten Verwandten. Sie haben einen festgelegten Mindestanspruch, auch wenn sie nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden. Geschwister, Tanten, Onkel oder nicht eheliche Lebensgefährten gehören hingegen nicht zu den Pflichtteilsberechtigten – auch dann nicht, wenn sie bei fehlender Verfügung als gesetzliche Erben infrage kämen.
Wie wird das Pflichtteil Erbe berechnet und wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Pflichtteilsberechnung des Erblassers erfolgt in zwei Schritten:
- Feststellung des gesetzlichen Erbteils
Man prüft, welchen Anteil der Pflichtteilsberechtigte ohne letzten Willen bekommen hätte. - Hälfte davon als Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch geltend gemacht.
Ein Anspruch entsteht nicht automatisch – die pflichtteilsberechtigte Person muss den Pflichtteil aktiv einfordern. Wird ein Kind vollständig ausgeschlossen, obwohl es nach der gesetzlichen Erbfolge Miterbe gewesen wäre, kann es dennoch verlangen, 50 % seines gesetzlichen Erbanspruchs in Geld ausgezahlt zu bekommen. Das gilt unabhängig davon, wie die Person im persönlichen Schreiben berücksichtigt wurde – oder ob sie dort gar nicht erwähnt wird.
Dieser Schutz gilt besonders für Ehegatten oder Ehepartner, die gemeinsam mit Kindern häufig zu den Hauptbetroffenen zählen, wenn es um finanzielle Ansprüche nach einem Verlust geht. Für Eheleute ist der Pflichtteil oft eine entscheidende Absicherung – vor allem dann, wenn gemeinsame Vermögenswerte betroffen sind.
Pflichtteilsanspruch bei Testamentseröffnung
Viele Pflichtteilsansprüche werden erst im Zuge der Testamentseröffnung deutlich. Das Nachlassgericht informiert die Erben über den letzten Willen, und erst dann erfahren ausgeschlossene Angehörige, dass sie nicht im Testament bedacht wurden. Die TestamenteröffnungPflichtteil ist daher häufig der Moment, in dem der Anspruch entsteht und rechtlich geltend gemacht wird.
Die Herausforderung für Erben
Erben, die im Vermächtnis bedacht wurden, sind verpflichtet, Auskunft über den Nachlass zu erteilen, damit Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch beziffern können. Das führt oft zu Spannungen – besonders dann, wenn Immobilien, Wertpapiere oder komplexe Vermögensverhältnisse im Spiel sind.
Der Pflichtteil ist damit ein gesetzlich geschützter Anspruch, der trotz eines klar formulierten letzten Willens bestehen bleibt. Als Angehöriger ist es hilfreich, sowohl Ihre Rechte als auch Ihre Pflichten genau zu kennen.
Unterschied zwischen Testament und Verfügung von Todes wegen
Die Begriffe „Testament“ und „Verfügung von Todes wegen“ werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft synonym verwendet – juristisch ist das allerdings nicht ganz korrekt. Wer sich mit der Reihenfolge im Erbe mit Testament und Pflichtteil auseinandersetzt, sollte den feinen, aber wichtigen Unterschied zwischen Vermächtnis und Verfügung von Todes wegen kennen.
Was ist eine Verfügung von Todes wegen?
Die Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für alle Willenserklärungen, mit denen eine Person festlegt, was mit ihrem Nachlass nach dem Ableben geschehen soll. Sie ist also der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen das persönliche Erbe geregelt werden kann.
Zu den Verfügungen durch ableben zählen:
- Eigenhändiges Testament
- Notarielles Testament
- Gemeinschaftliches Vermächtnis (z. B. „Berliner Testament“)
- Erbvertrag
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen – konkret die am häufigsten gewählte. Es kann eigenhändig (handschriftlich und unterschrieben) oder notariell (beurkundet) verfasst werden. Ziel ist, vom gesetzlichen Erbrecht abzuweichen und die Erbfolge nach den persönlichen Vorstellungen zu gestalten.
Hier link zum Blog Beitrag Testament
Was ist der Unterschied?
| Testament | Verfügung von Todes wegen |
|---|---|
| Spezielle Art der Verfügung von Todes wegen | Übergeordneter Begriff |
| Kann eigenhändig oder notariell erstellt werden | Beinhaltet Testament, Erbvertrag, gemeinschaftliches Vermächtnis |
| Jederzeit änderbar | Erbverträge meist nur mit Zustimmung aller Parteien änderbar |
Der Unterschied zwischen Testament und Verfügung durch ableben liegt also in der rechtlichen Einordnung. Während das Vermächtnis eine konkrete Ausprägung ist, umfasst die Verfügung durch ableben alle erbrechtlichen Regelungen durch den Erblasser.
Warum ist dieser Unterschied wichtig?
Gerade bei Fragen zum Pflichtteil, zur Testamentseröffnung oder zur AnfechtungtestamentarischerRegelungen kann dieser Unterschied entscheidend sein. Etwa wenn geprüft wird, ob ein Testament gültig ist oder ob die Formvorgaben eingehalten wurden – oder wenn ein Erbvertrag zusätzliche Bindungen enthält, die über das ableben hinaus wirken.
Wir empfehlen, solche erbrechtlichen Fragen frühzeitig mit einem Fachanwalt oder Notar zu besprechen – vor allem, wenn Angehörige enterbt werden sollen oder besondere Vermögenswerte im Spiel sind. Das schützt nicht nur vor Streit, sondern bewahrt auch den letzten Willen vor juristischen Fallstricken.

Testament anfechten: Wann ist das möglich?
Ein Testament soll Klarheit schaffen und den letzten Willen des Verstorbenen rechtssicher festhalten. Doch nicht immer verläuft die Umsetzung reibungslos. Gerade wenn nahe Angehörige enterbt wurden oder sich benachteiligt fühlen, kommt es zur Anfechtung des Testaments. Doch unter welchen Umständen ist das überhaupt möglich?
Gründe für die Anfechtung eines Testaments
Nicht jede Unzufriedenheit mit dem Inhalt eines Testaments berechtigt zur Anfechtung. Es müssen konkrete rechtliche Gründe vorliegen. Typische Anfechtungsgründe sind:
- Irrtum des ErblassersWenn der Verstorbene das Testament unter falschen Annahmen verfasst hat, z. B. weil er dachte, ein bestimmter Angehöriger sei bereits verstorben oder rechtlich nicht erbberechtigt.
- Täuschung oder DrohungWenn der Erblasser zur Erstellung des Testaments gedrängt, bedroht oder getäuscht wurde, ist es anfechtbar.
- FormfehlerEin eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Fehlt z. B. die Unterschrift oder ist das Testament am Computer geschrieben, ist es ungültig.
- Übergehung PflichtteilsberechtigterWenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament nicht erwähnt wird, obwohl der Erblasser von seiner Existenz wusste, kann eine Anfechtung des Testaments möglich sein.
- TestierunfähigkeitWenn der Verstorbene beim Verfassen des Testaments nicht mehr geschäftsfähig war, etwa aufgrund einer Demenz oder psychischen Erkrankung.
Wer darf ein Testament anfechten?
Anfechtungsberechtigt sind nur Personen, die durch die Anfechtung einen rechtlichen oder finanziellen Vorteil erlangen würden – zum Beispiel Kinder, Ehegatten, gesetzliche Erben oder Personen, die in einem früheren Dokument als Begünstigte vorgesehen waren, etwa im Rahmen einer Nacherbschaft oder bei einer früheren Anordnung zur Vermögensverteilung. Diese Personen können dann aktiv werden, wenn ihnen durch die spätere Verfügung ein erkennbarer Nachteil entstanden ist.
Wie läuft die Anfechtung ab?
Die Anfechtung muss beim Nachlassgericht schriftlich erklärt werden – und zwar innerhalb von einem Jahr, nachdem der Grund dafür bekannt wurde. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch auf Anfechtung unwiderruflich verloren. Wichtig: Die bloße Enttäuschung über eine Entscheidung reicht nicht – es muss ein konkreter rechtlicher Mangel vorliegen, etwa Testierunfähigkeit oderTäuschung.
Ein Beispiel:
Ein Kind erfährt drei Monate nach dem Verlust ihrer Mutter, dass sie vollständig übergangen wurde, obwohl ein enger Kontakt bestand. Nach juristischer Prüfung wird deutlich, dass die Verteilung des Vermögens nicht plausibel erscheint – möglicherweise lag eine Beeinflussung oder gesundheitliche Einschränkung vor. In diesem Fall bleiben ihr noch neun Monate, um die Enterbung anzufechten.
Emotionale Belastung nicht unterschätzen
Ein solcher Schritt ist nicht nur eine juristische Entscheidung – er bringt oft erhebliche emotionale Belastungen mit sich. Kinder, Ehepartner und andere enge Angehörige geraten in schwierige Konfliktsituationen, in denen sich persönliche Enttäuschung, familiäre Spannungen und finanzielle Interessen vermischen. Wer zum Beispiel glaubt, durch eine unfaire Anordnung beim Nachlass benachteiligt worden zu sein, steht oft vor einem Dilemma: Ruhe bewahren oder handeln?
Was passiert bei der Eröffnung des letzten Willens – und was bedeutet das für den Pflichtteil?
Wenn das Testament oder Erbvertrag offiziell bekannt gegeben wird, beginnt ein geordneter und gesetzlich geregelter Vorgang: die Eröffnung durch das Nachlassgericht. Angehörige – insbesondere Kinder, Eltern und Ehegatten – erhalten Einsicht in die Aufzeichnungen und Anordnungen zur Verteilung des Vermögens. Häufig wird in diesem Moment zum ersten Mal klar, wer bedacht wurde – und wer möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann.
Ablauf der offiziellen Bekanntgabe
Die Beteiligten werden vom Nachlassgericht informiert – entweder schriftlich oder durch Einladung. Die dort hinterlegte Einsetzung wird offiziell verlesen oder übermittelt. Ziel ist es, für Transparenz und Klarheit zu sorgen. Gerade bei größeren Geld Summen, Immobilien oder früheren Schenkungen ist dies oft der Moment, in dem zentrale Fragen aufkommen – etwa zur Berechnung des Pflichtteils.
Bedeutung für Menschen mit Pflichtteilsrecht
Wer zwar zu den gesetzlich geschützten Familienmitgliedern gehört – etwa als Kind oder Ehepartner – aber in dem Erbteil nicht berücksichtigt wurde, hat möglicherweise dennoch Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung in Form des Pflichtteils. Der Anspruch entsteht nicht automatisch, sondern muss aktiv eingefordert werden – mit einem Nachweis über die eigene Berechtigung und ggf. einer genauen Aufstellung der Anlagewerte.
Offenlegungspflichten nach Anordnung
Personen, die im Erbteil bedacht wurden, müssen ggf. umfassende Auskünfte über ihre Geldwerte geben: Kontostände, Immobilienwerte, frühere Schenkungen oder bestehende Verträge. Gerade bei Anordnungen, in denen z. B. eine Nacherbschaft geregelt wurde, ist die Situation komplex und oft erklärungsbedürftig. Für die Pflichtteilsberechnung kann dies entscheidend sein – insbesondere wenn Geldvermögen eine zentrale Rolle spielt.
Tipps für Angehörige und Möglichkeiten der Vorsorge
Wer vermeiden möchte, dass es später zu Unsicherheiten oder Auseinandersetzungen kommt, sollte rechtzeitig klare Regelungen treffen. Eine handschriftliche oder notariell beglaubigte Verfügung hilft, persönliche Wünsche zu sichern – vorausgesetzt, sie ist juristisch korrekt und berücksichtigt den Pflichtteil naher Angehöriger.
Auch freiwillige Verzichtserklärungen oder Ausgleichsregelungen innerhalb der Familie können sinnvoll sein, um langfristigen Streit zu vermeiden. Wichtig dabei: Alle Unterlagen sollten gut auffindbar und rechtssicher aufbewahrt werden – idealerweise mit Unterstützung durch Fachleute.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflichtteil Erbe
Was passiert, wenn Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch nicht geltend machen?
Wird der Pflichtteil nicht innerhalb der gesetzlichen Frist – in der Regel ein Jahr nach Kenntnisnahme – eingefordert, verfällt der Anspruch dauerhaft. Das bedeutet: Auch wenn ein rechtlicher Anspruch bestanden hätte, kann er später nicht mehr durchgesetzt werden. Es ist daher relevant, die Eröffnung der Verfügung ernst zu nehmen und frühzeitig zu handeln.
Muss ich den Pflichtteil auch einfordern, wenn ich lieber keinen Streit möchte?
Der Pflichtteilsanspruch ist ein persönliches Recht – keine Pflicht. Manche Angehörige verzichten bewusst auf ihren Anspruch, um familiären Streiterein aus dem Weg zu gehen, andere möchten zumindest den Ausgleich für die gesetzlich vorgesehene Beteiligung. Wichtig ist: Auch ein Verzicht will gut überlegt sein – vor allem bei größeren Nachlässen oder ungerechter Verteilung.
Wie wirkt sich eine Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil aus?
Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, können bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden – das nennt sich Pflichtteilsergänzungsanspruch. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer fällt der mögliche Anspruch aus. Für nahe Angehörige kann es daher sinnvoll sein, Einsicht in solche Vorgänge zu verlangen.